Die Frage, ob dem Erlass der Verbindlichkeit ein privates Motiv (im Sinne eines "Bereichernwollens") zu Grunde liegt, ist eine Tatfrage, welche das Bundesfinanzgericht in freier Beweiswürdigung zu beurteilen hat (vgl. VwGH 24.6.2009, 2007/15/0113). Dabei kann im geschäftlichen Verkehr grundsätzlich vermutet werden, dass zwei unabhängige Vertragspartner einander "nichts schenken wollen". Bei Zuwendungen zwischen nahen Angehörigen wird das subjektive Element des "Bereichernwollens" hingegen vermutet; das Vorliegen des Bereicherungswillens kann aus dem Sachverhalt erschlossen werden (vgl. VwGH 23.4.2014, 2010/13/0139, mwN). Eine vergleichbare Situation wie bei nahen Angehörigen kann auch dann gegeben sein, wenn ein besonders enges, persönliches Verhältnis, wie etwa mit Hausangestellten, vorliegt (vgl. Pflüger in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG - KStG, Lfg. 261, § 19 EStG Anm 195; zu Freundschaften vgl. auch VwGH 26.3.2014, 2011/13/0036, VwSlg 8903 F/2014).
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