In § 97 Abs. 2 GehG 1956 wird der Begriff "Ausbildungsphase" verwendet, der im GehG 1956 nicht näher definiert ist. § 138 BDG 1979 enthält hingegen eine Legaldefinition des Begriffs "Ausbildungsphase" für den allgemeinen Verwaltungsdienst. Dieser ist unzweifelhaft zu entnehmen, dass eine Ausbildungsphase ausschließlich am Beginn des Dienstverhältnisses situiert ist. In gleicher Weise wird die Ausbildungsphase in § 148 BDG 1979 für den militärischen Dienst definiert. Weder dem GehG 1956 noch den Materialien (260 der Beilagen XXI. GP - Ausschussbericht NR) ist ein anderer Sinn des Begriffs Ausbildungsphase für das GehG 1956 zu entnehmen. Das VwG konnte sich somit nach dem Auslegungsprinzip der Einheit der Rechtsordnung auf einen klaren Gesetzeswortlaut bei der Auslegung des Begriffs "Ausbildungsphase" stützen.
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