Ein Geschwindigkeitsexzess iSd hg. Judikatur (vgl. VwGH 23.3.2004, 2002/11/0135, und VwGH 11.7.2000, 99/11/0365), der unter erschwerenden Begleitumständen stattfindet, kann auch dann das Vorliegen einer bestimmten Tatsache gemäß § 7 Abs. 3 Z 3 FSG 1997 begründen, wenn die Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit nicht in dem Ausmaß erfolgt, das bereits für sich das Vorliegen einer bestimmten Tatsache nach § 7 Abs. 3 Z 3 leg. cit. begründet (um mehr als 90 km/h im Ortsgebiet bzw. um mehr als 100 km/h außerhalb desselben).
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