Für den Fall eines Kostentragungsstreits zwischen zwei Sozialhilfeträgern ist die Verpflichtung zur Tragung der Kosten für Sozialhilfeleistungen nach den Rechtsvorschriften zu beurteilen, die in jenem Zeitraum in Geltung standen, für den die Leistungen gewährt wurden (vgl. VwGH 27.11.2012, 2011/10/0115).