Nach der Rechtsprechung des VwGH (zur Rechtslage vor Einführung der VwG) war die Prüfungsbefugnis der Berufungsbehörde zwar nicht auf die geltend gemachten Berufungsgründe beschränkt; Grenzen waren ihr aber (unter anderem) durch die Einschränkung des Mitspracherechts des Berufungswerbers gesetzt. Bewegte sich das Berufungsvorbringen einer Partei mit eingeschränkter Parteistellung außerhalb des Rahmens der ihr möglichen Einwendungen, war die Berufung zurückzuweisen (siehe VwGH 12.9.2016, Ro 2015/04/0018). Diese Ausführungen zur Rechtsmittelzulässigkeit wurden auch bereits auf die insoweit vergleichbare Rechtslage nach der Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz mit 1. Jänner 2014 übertragen (VwGH 22.1.2019, Ra 2018/05/0282; vgl. VwGH 24.1.2018, Ra 2017/09/0055).
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