Im Falle eines aus einer Mehrheit unbeweglicher Objekte bestehenden Einzeldenkmals, bei dem sich die unter Schutz gestellten Objekte auf Liegenschaften verschiedener Eingetümer befinden, kommt Parteistellung dem einzelnen Eigentümer nur hinsichtlich des in seinem Eigentum stehenden Teils des Denkmals zu (VwGH 27.6.2018, Ro 2018/09/0002; 9.11.2009, 2008/09/0265; 21.1.1994, 93/09/0386).
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