Ro 2018/09/0002 4 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
In einem Unterschutzstellungsverfahren kommt Art. 6 Abs. 1 MRK zum Tragen, weil es bei der Unterschutzstellung um ein ziviles Recht im Sinn dieser Bestimmung geht (vgl. VwGH 28.3.2017, Ro 2016/09/0009; 25.1.2016, Ra 2015/09/0110). Ist Verfahrensgegenstand der Entscheidung bloß die Klärung der prozessualen Frage der Parteistellung der Eigentümerin der Nachbarliegenschaft, so ist der Verfahrensgegenstand nicht ein "civil right" iSd Art. 6 Abs. 1 MRK. Ein Eingriff in das Eigentumsrecht der Liegenschaftseigentümerin erfolgt mit der Verneinung ihrer Parteistellung nicht. Das VwG darf daher von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand nehmen (vgl. VwGH 27.5.2015, Ra 2015/12/0020; 27.9.2007, 2006/07/0066).