Spruch
W269 2297192-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Elisabeth MAYER-VIDOVIC als Vorsitzende und den Richter Mag. Ajdin LUBENOVIC sowie die fachkundige Laienrichterin Elisabeth SCHRENK als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch Schmidauer-Steindl-Rechtsanwälte GmbH, gegen Spruchpunkt II. des Bescheides des Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX , vom 24.06.2024, Zl. XXXX , betreffend die Gewährung einer Beschädigtenrente nach dem Impfschadengesetz zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 20.06.2023 beim Sozialministeriumservice (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Entschädigung nach den Bestimmungen des Impfschadengesetzes (ImpfSchG) und führte zusammengefasst aus, er habe nach der ersten Impfung gegen COVID-19 am 15.06.2021 Kopfschmerzen bekommen, die in Kombination mit Gliederschmerzen, Schwindel und deutlicher Abgeschlagenheit etwa zwei Wochen angehalten hätten. Nach den zwei Wochen habe sich sein Zustand normalisiert. Signifikante Nebenwirkungen seien erst nach der zweiten Impfung gegen COVID-19 am 27.07.2021 aufgetreten. In den ersten Tagen nach der Impfung habe er unter starken Kopfschmerzen, Gliederschmerzen, Übelkeit, Schwindel, Schmerzen rund um die Einstichstelle am linken Arm, geschwollenen Lymphknoten in der linken Achsel sowie Schmerzen im Brustbereich gelitten. Ab dem sechsten Tag seien Luftnot und Panikattacken hinzugekommen. Die Beschwerden hätten für längere Zeit angehalten. Im November 2021 habe der Beschwerdeführer zusätzlich eine Gastritis bekommen. Nach körperlicher Bewegung sei der zuvor sehr sportliche Beschwerdeführer sehr müde und schlapp gewesen und habe oft Stechen in der Herzgegend gehabt.
2. Die belangte Behörde führte Erhebungen zur Krankengeschichte des Beschwerdeführers durch und forderte medizinische Unterlagen der den Beschwerdeführer behandelnden Ärzte an. In weiterer Folge wurde die Erstattung eines Gutachtens bei einem Facharzt für Innere Medizin, Intensivmedizin, Gastroenterologie und Hepatologie beauftragt.
Das erstattete Sachverständigengutachten vom 14.03.2024 wurde dem Beschwerdeführer zur Abgabe einer allfälligen Stellungnahme übermittelt. Es wurde ihm weiters mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, eine Beschädigtenrente für die Zeit vom 01.07.2023 bis 31.12.2023 entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 v.H. zu gewähren. Ab 01.01.2024 bestehe kein Rentenanspruch mehr, da die Erwerbsfähigkeit nicht um mindestens 20 v.H. gemindert sei. Ein Anspruch auf Pflegezulage habe nicht festgestellt werden können.
3. Mit Eingabe vom 14.06.2024 gab der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertretung eine Stellungnahme ab, in der er darlegte, dass er die Beschädigtenrente im Ausmaß einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 v.H. anerkenne. Die Stellungnahme richte sich aber gegen den Umstand, dass die Rente lediglich für den Zeitraum vom 01.07.2023 bis 31.12.2023, nicht jedoch für den Zeitraum vom 01.08.2021 bis 30.06.2023 gewährt wurde.
4. Mit angefochtenem Bescheid vom 24.06.2024 erkannte die belangte Behörde gemäß §§ 1b und 3 ImpfSchG die Gesundheitsschädigung „Post Vaccination Syndrom – Chronic Fatigue Syndrom (ME/CFS)“ als Folge der am 27.07.2021 vorgenommenen Impfung gegen COVID-19 (Impfstoff BioNTech/Pfizer) als Impfschaden an (Spruchpunkt I.). Gemäß § 2 Abs. 1 ImpfSchG sind als Entschädigung die Übernahme der Kosten für die Behandlung zur Besserung oder Heilung des Impfschadens und die Übernahme der Kosten für Maßnahmen zur Rehabilitation zu leisten (Spruchpunkt II.). Gemäß §§ 2 Abs. 1 lit. c Z 1 und 3 ImpfSchG iVm §§ 21, 23 bis 24b, 55 und 70 Heeresversorgungsgesetz (HVG) in der bis 30.06.2016 geltenden Fassung wird eine Beschädigtenrente für die Zeit vom 01.07.2023 bis 31.12.2023 entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 30 v.H. gewährt (Spruchpunkt III. erster Satz). Diese Beschädigtenrente beträgt für die Zeit vom 01.07.2023 bis 31.12.2023 monatlich EUR 714,20 (Spruchpunkt III. zweiter Satz). Ab 01.01.2024 besteht kein Anspruch auf Beschädigtenrente (Spruchpunkt III. dritter Satz). Der Anspruch auf Zuerkennung einer Pflegezulage wird gemäß § 2 Abs. 1 lit. c Z 2 iVm § 27 HVG abgelehnt (Spruchpunkt IV.).
Begründend wurde ausgeführt, der nach der Impfung aufgetretene Leidenszustand sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die am 27.07.2021 vorgenommene Impfung gegen COVID-19 zurückzuführen und sei eine Minderung der Erwerbsfähigkeit für die Zeit ab 01.07.2023 bis 31.12.2023 mit 30 v.H. festzustellen. Ab 01.01.2024 bestehe eine Minderung der Erwerbsfähigkeit im Ausmaß vom 10 v.H. Das schädigende Ereignis habe am 27.07.2021 stattgefunden, sodass sich der Bemessungszeitraum vom 27.07.2020 bis 26.07.2021 erstrecke. Der Beschwerdeführer habe in diesem Zeitraum ein Einkommen erzielt, das über der Höchstbemessungsgrundlage liege, weshalb der Rentenberechnung die zum Zeitpunkt des Rentenanfalles geltende Höchstbemessungsgrundlage in der Höhe von EUR 3.571,10 (Wert 2023) zu Grunde zu legen sei.
Gemäß § 55 Abs. 1 HVG werde die Beschädigtenrente mit dem Monat fällig, der auf den Eintritt des schädigenden Ereignisses folge, sofern der Anspruch binnen sechs Monaten nach Eintritt des Ereignisses geltend gemacht werde; werde der Anspruch erst später geltend gemacht, dann mit dem auf die Antragstellung folgenden Monat. Die Impfung sei am 27.07.2021 erfolgt und der Antrag am 20.06.2023 eingebracht worden. Die Beschädigtenrente gebühre somit für die Zeit vom 01.07.2023 bis 31.12.2023 entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 v.H.
Aufgrund einer näher dargestellten Berechnung bestehe daher für die Zeit vom 01.07.2023 bis 31.12.2023 ein Anspruch auf Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 v.H. in Höhe von monatlich EUR 714,20. Nachdem die Minderung der Erwerbsfähigkeit ab 01.01.2024 weniger als 20 v.H. betrage, bestehe ab 01.01.2024 kein Anspruch auf Beschädigtenrente.
5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertretung rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde und führte aus, dass sich die gegenständliche Beschwerde ausschließlich gegen den Umstand richte, dass die Beschädigtenrente für den Zeitraum vom 01.07.2023 bis 31.12.2023 gewährt worden sei, nicht jedoch für den Zeitraum vom 01.08.2021 bis 30.06.2023.
Unter Bezugnahme auf § 55 HVG, wonach die Beschädigtenrente mit dem Monat fällig werde, der auf den Eintritt des schädigenden Ereignisses folge, sofern der Anspruch binnen sechs Monaten geltend gemacht werde, wurde begründend ausgeführt, dass eine frühere Geltendmachung des erlittenen Impfschadens für den Beschwerdeführer nicht möglich gewesen wäre, da es sich bei der gegenständlichen Diagnose des Beschwerdeführers um eine völlig neuartige Erkrankung handle. Voraussetzung dafür, dass eine Geltendmachung nach dem Impfschadengesetz überhaupt erfolgen könne, sei die Kenntnis von der Schädigung. Es sei für den Beschwerdeführer praktisch unmöglich gewesen zu erkennen, dass die multiplen Beschwerden ihren Ursprung in einer einzigen Ursache fänden. Ein Rückschluss auf die verabreichte Impfung habe schon gar nicht gezogen werden können. Trotz mehrmaliger Krankenhausaufenthalte und einer Vielzahl an fachärztlichen Abklärungen habe die Diagnose von einem Spezialisten erst ca. eineinhalb Jahre nach der Injektion gestellt werden können.
Sollte man in rechtlicher Hinsicht davon ausgehen, dass es auf eine Kenntnis bzw. Erkennbarkeit nicht ankomme, würde diese Rechtsansicht auch im Widerspruch zur Bestimmung des § 2a Abs. 4 ImpfSchG stehen. Demnach stehe eine Entschädigung nach Abs. 2 oder 3 einer Entschädigung für später hervorgekommene Dauerfolgen nicht entgegen und sei auf eine solche auch nicht anzurechnen. Hätte der Beschwerdeführer daher gleich zu Beginn einen Antrag auf Zuerkennung von Leistungen nach dem Impfschadengesetz eingebracht und zB eine pauschale Entschädigung für die anfänglichen Beschwerden erhalten, so könnte er nach der zitierten Bestimmung dennoch weitere Leistungen für eine Dauerfolge, die erst später „hervorgekommen“ sei, beantragen.
Schließlich wurde angeregt, die Wortfolge „sofern der Anspruch binnen sechs Monaten nach Eintritt des jeweiligen Ereignisses geltend gemacht wird; wird der Anspruch erst später geltend gemacht, dann mit dem auf die Antragstellung folgenden Monat“, in der Bestimmung des § 55 HVG in der Fassung BGBl II Nr. 27/1964, in der bis zum 30.06.2016 geltenden Fassung, dem Verfassungsgerichtshof zur Prüfung vorzulegen. Diese Wortfolge führe bei Interpretation nach dem Wortsinn dazu, dass es Impfgeschädigten unmöglich gemacht werde, eine Beschädigtenrente für Zeiträume zuerkannt zu bekommen, in denen die Tatsache, dass ein Impfschaden vorliege, noch nicht bekannt sei.
6. Am 09.08.2024 wurde die Beschwerde samt Verfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Das Bundesverwaltungsgericht geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:
Der Beschwerdeführer wurde am 15.06.2021 und am 27.07.2021 gegen COVID-19 geimpft.
Bereits am ersten Tag nach der zweiten Impfung vom 27.07.2021 traten beim Beschwerdeführer starke Kopfschmerzen, Gliederschmerzen, Übelkeit, Schwindel, Schmerzen rund um die Einstichstelle am linken Arm und extrem geschwollene Lymphknoten in der linken Achsel auf. Ab dem vierten Tag nach der Impfung kamen extremer Schwindel und Schmerzen im linken Brustbereich hinzu. In der Nacht auf den siebenten Tag nach der Impfung litt der Beschwerdeführer unter starken Brustschmerzen in der Herzgegend und Luftnot. Er erlitt eine Panikattacke. Aufgrund dieser Beschwerden suchte der Beschwerdeführer am 02.08.2021 ein Krankenhaus auf. Im darüber ergangenen Ambulanzbericht vom 02.08.2021 wurde als Diagnose „Ausschluss eines thrombembolischen Geschehens nach Covid-Impfung mit Biontech/Pfizer“ festgehalten. Im Rahmen der Anamnese wurde unter anderem vermerkt, dass der Beschwerdeführer „letzten Dienstag den 27.07.2021“ seine zweite COVID-Impfung erhalten habe. Daraufhin habe er an starken Kopfschmerzen und Gliederschmerzen gelitten.
Aufgrund eines starken Drucks in der linken Brusthälfte mit Ausstrahlung in den linken Arm suchte der Beschwerdeführer am 04.11.2021 die internistische Notfallaufnahme eines Krankenhauses auf. In dem über diesen Besuch verfassten Notfallbericht vom 04.11.2021 wurde im Rahmen der Anamnese Folgendes festgehalten: „Seit 27.07.2021 (2. COVID Impfung, BNT/Pfizer) wiederkehrende brennede/drückende/kribbelnde Schmerzen li Oberarm, Brustbereich, nervöses Kribbeln im Brustkorb, Palpitationen.“
Nach abermaligem Auftreten der Beschwerden nach dem Radfahren wurde der Beschwerdeführer am 07.12.2021 erneut an einer Notfallaufnahme vorstellig. Im internistischen Befundbericht vom 07.12.2021 wurde zu den derzeitigen Beschwerden des Beschwerdeführers Folgendes vermerkt: „der Patient berichtet über Panikattacken, er bekäme keine Luft, der linke Arm sei taub seit der Coronaimpfung …“.
Einem Arztbrief eines Facharztes für innere Medizin vom 08.02.2022 ist als Diagnose unter anderem „Z.n. starker Reaktion auf zweite Comirnaty Impfung“ zu entnehmen.
Am 20.06.2023 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Entschädigung nach den Bestimmungen des Impfschadengesetzes.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 24.06.2024 wurde die beim Beschwerdeführer vorliegende Gesundheitsschädigung „Post Vaccination Syndrom – Chronic Fatigue Syndrom (ME/CFS)“ als Folge der am 27.07.2021 vorgenommenen Impfung gegen COVID-19 als Impfschaden anerkannt (Spruchpunkt I.). Es wurde ausgesprochen, dass gemäß § 2 Abs. 1 ImpfSchG als Entschädigung die Übernahme der Kosten für die Behandlung zur Besserung oder Heilung des Impfschadens und die Übernahme der Kosten für Maßnahmen zur Rehabilitation zu leisten ist (Spruchpunkt II.). Gemäß §§ 2 Abs. 1 lit. c Z 1 und 3 ImpfSchG iVm §§ 21, 23 bis 24b, 55 und 70 HVG in der bis 30.06.2016 geltenden Fassung wurde eine Beschädigtenrente für die Zeit vom 01.07.2023 bis 31.12.2023 entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 30 v.H. gewährt (Spruchpunkt III. erster Satz). Diese Beschädigtenrente beträgt für die Zeit vom 01.07.2023 bis 31.12.2023 monatlich EUR 714,20 (Spruchpunkt III. zweiter Satz). Ab dem 01.01.2024 besteht kein Anspruch auf Beschädigtenrente (Spruchpunkt III. dritter Satz). Der Anspruch auf Zuerkennung einer Pflegezulage wurde gemäß § 2 Abs. 1 lit. c Z 2 ImpfSchG iVm § 27 HVG abgelehnt (Spruchpunkt IV.).
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde und den nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakt.
Die Feststellung zu den vorgenommenen Impfungen gegen COVID-19 gründet auf dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zum Verlauf der Beschwerden nach Vornahme der zweiten Impfung gründen auf dem Vorbringen des Beschwerdeführers. Die Feststellungen zu den Krankenhausbesuchen sind den darüber erstellten Berichten, welche im Rahmen der Feststellungen zitiert wurden und die im Akt aufliegen, zu entnehmen.
Die Feststellung zum Zeitpunkt der Beantragung einer Entschädigung nach dem Impfschadengesetz beruht auf dem Akteninhalt und den Angaben in der Beschwerdeschrift.
Die Feststellungen zum Bescheid der belangten Behörde vom 24.06.2024 sind dem Akteninhalt zu entnehmen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 3 Abs. 3 Impfschadengesetz sind die §§ 2, 31a, 54 bis 60, 65 bis 67, 69 bis 72, 73a, 82, 83 Abs. 1, 85 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2, 86, 87, 87a Abs. 1 bis 3, 87b, 88, 88a, 92 bis 94a und 98a Abs. 7 und 8 HVG sinngemäß anzuwenden, soweit dieses Bundesgesetz nicht Abweichendes bestimmt.
Gemäß § 88a Abs. 1 des Heeresversorgungsgesetzes (HVG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide in Angelegenheiten des HVG durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.2. Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden maßgeblichen Rechtsvorschriften lauten:
„§ 1b Impfschadengesetz:
(1) Der Bund hat ferner für Schäden nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Entschädigung zu leisten, die durch eine Impfung verursacht worden sind, die nach einer gemäß Abs. 2 erlassenen Verordnung zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen ist.
(2) Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz hat durch Verordnung jene Impfungen zu bezeichnen, die nach dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen sind.
(3) …
§ 2 Impfschadengesetz:
(1) Als Entschädigung sind zu leisten:
a) Übernahme der Kosten für die Behandlung zur Besserung oder Heilung des Impfschadens:
1. ärztliche Hilfe;
2. Versorgung mit den notwendigen Arznei-, Verband- und Heilmitteln;
3. Versorgung mit orthopädischen Behelfen;
4. Pflege und Behandlung in Krankenanstalten und Kuranstalten in der allgemeinen Pflegegebührenklasse;
5. die mit der Behandlung verbundenen unvermeidlichen Reise- und Transportkosten, erforderlichenfalls auch für eine Begleitperson;
b) Übernahme der Kosten für Maßnahmen zur Rehabilitation unter sinngemäßer Anwendung der lit. a Z 1 bis 5;
c) wiederkehrende Geldleistungen im gleichen Ausmaß wie die entsprechenden Geldleistungen nach dem Heeresversorgungsgesetz (HVG), BGBl. Nr. 27/1964 in der geltenden Fassung:
1. Beschädigtenrente gemäß §§ 21 und 23 bis 25 HVG. Kann auf Grund des Alters, in dem die Schädigung erlitten wurde, keine Ausbildung gemäß § 24 Abs. 8 HVG festgestellt werden, ist die Bemessungsgrundlage entsprechend der Einstufung in den gehobenen Dienst (Entlohnungsschema I, Entlohnungsgruppe b samt Verwaltungsdienstzulage) und für Zeiträume nach dem 1. Jänner 1999 nach dem Entlohnungsschema v (Entlohnungsgruppe v2, Bewertungsgruppe v2/1) nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948-VBG zu errechnen;
2. Pflegezulage gemäß § 27 HVG;
d) im Falle des Todes des Impfgeschädigten infolge des Impfschadens Hinterbliebenenversorgung im gleichen Ausmaß wie die entsprechenden Leistungen nach dem Heeresversorgungsgesetz:
1. Sterbegeld gemäß § 30 HVG;
2. Witwenrente gemäß §§ 32 bis 34, 36 und 37 Abs. 1 HVG;
3. Waisenrente gemäß §§ 32, 38 bis 41 HVG.
(2) Abweichend von den in Abs. 1 lit. c und d angeführten Bestimmungen des Heeresversorgungsgesetzes ist
a) Beschädigtenrente und Pflegezulage erst nach Vollendung des 15. Lebensjahres des Impfgeschädigten,
b) für Impfgeschädigte vor Vollendung des 15. Lebensjahres an Stelle von Beschädigtenrente und Pflegezulage ein Pflegebeitrag in der Höhe von zwei Dritteln der sonst gebührenden Pflegezulage,
c) für die Dauer einer zwei Monate überschreitenden Unterbringung in einer Krankenanstalt, einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Anstalt, die mit der Gewährung der vollen Verpflegung verbunden ist, die Pflegezulage nicht und die Beschädigtenrente nur zu einem Viertel
zu leisten.
§ 3 Impfschadengesetz:
(Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2013)
(2) Über Ansprüche auf Entschädigung nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen.
(3) Soweit dieses Bundesgesetz nicht Abweichendes bestimmt, sind die §§ 2, 31a, 54 bis 60, 65 bis 67, 69 bis 72, 73a, 82, 83 Abs. 1, 85 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2, 86, 87, 88, 88a, 92 bis 94a und 98a Abs. 7 und 8 HVG sinngemäß anzuwenden. Die §§ 5 und 6 des Heeresentschädigungsgesetzes, BGBl. I Nr. 162/2015, sind sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen tritt und die Mitwirkungspflicht sich nicht auf die militärischen Dienststellen bezieht.
(4) – (5) …
§ 2 Heeresversorgungsgesetz (HVG) idF BGBl. I Nr. 162/2015:
(1) Eine Gesundheitsschädigung ist als Dienstbeschädigung im Sinne des § 1 anzuerkennen, wenn und insoweit die festgestellte Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist. Wenn dem schädigenden Ereignis oder den der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnissen nur ein ursächlicher Anteil an einer Gesundheitsschädigung zugemessen werden kann, die mit Hilflosigkeit oder Blindheit (§§ 27, 28) verbunden ist, ist der die Hilflosigkeit oder Blindheit verursachende Leidenszustand zur Gänze als Dienstbeschädigung im Sinne des § 1 anzuerkennen.
(2) Die Glaubhaftmachung eines ursächlichen Zusammenhanges durch hiezu geeignete Beweismittel genügt für die Anerkennung einer Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung, wenn die obwaltenden Verhältnisse die Beschaffung von Urkunden oder amtlichen Beweismitteln zur Führung des Nachweises der Ursächlichkeit ausschließen.
(3) Eine Gesundheitsschädigung gilt, wenn für sie auch nur eine Versorgungsleistung (§ 4) zuerkannt worden ist, für immer, und zwar auch bei der Inanspruchnahme jeder anderen Versorgungsleistung (§ 4) als Dienstbeschädigung im Sinne des Abs. 1. Dies gilt jedoch nicht für die Zuerkennung eines Zuschusses zu den Kosten für Diätverpflegung.
§ 55 Heeresversorgungsgesetz (HVG) idF BGBl. I Nr. 162/2015:
(1) Die Beschädigtenrenten (§ 23 Abs. 3), die Erhöhungsbeträge (§ 23 Abs. 5), die Familienzuschläge (§ 26), die Zuschüsse zu den Kosten für Diätverpflegung (§ 26b), die Zulagen gemäß §§ 27 bis 29 und das Kleider- und Wäschepauschale (§ 29a) werden mit dem Monat fällig, der auf den Eintritt des schädigenden Ereignisses oder die Verehelichung oder die Geburt folgt, sofern der Anspruch binnen sechs Monaten nach Eintritt des jeweiligen Ereignisses geltend gemacht wird; wird der Anspruch erst später geltend gemacht, dann mit dem auf die Antragstellung folgenden Monat. Der Erhöhungsbetrag (§ 23 Abs. 5) fällt jedoch frühestens mit dem Monat an, der auf die Entlassung aus dem Präsenz- oder Ausbildungsdienst folgt. Die Schwerstbeschädigtenzulage (§ 26a) wird mit dem Monat fällig, in dem die Voraussetzungen für die Zuerkennung erfüllt sind.
(2) Bei Zuerkennung einer Beschädigtenrente gemäß einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von wenigstens 50 vH oder bei entsprechender Erhöhung einer bisher gemäß einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von weniger als 50 vH geleisteten Beschädigtenrente ist von Amts wegen auch darüber zu entscheiden, ob und in welcher Höhe ein Erhöhungsbetrag (§ 23 Abs. 5) und Familienzuschläge (§ 26) zuzuerkennen sind.
(3) – (4) …“
Die Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Frauen über empfohlene Impfungen 2006, BGBl. II Nr. 526/2006, in der geltenden Fassung lautet:
„§ 1. Impfungen im Sinne des § 1b Abs. 2 des Impfschadengesetzes sind Impfungen – auch in Kombination – gegen
1. COVID-19,
2. – 16. …“
3.3. Mit Bescheid vom 24.06.2024 erkannte die belangte Behörde die beim Beschwerdeführer vorliegende Gesundheitsschädigung „Post Vaccination Syndrom – Chronic Fatigue Syndrom (ME/CFS)“ als Folge der am 27.07.2021 vorgenommenen Impfung gegen COVID-19 als Impfschaden anerkannt (Spruchpunkt I.). Es wurde ausgesprochen, dass gemäß § 2 Abs. 1 ImpfSchG als Entschädigung die Übernahme der Kosten für die Behandlung zur Besserung oder Heilung des Impfschadens und die Übernahme der Kosten für Maßnahmen zur Rehabilitation zu leisten ist (Spruchpunkt II.). Gemäß §§ 2 Abs. 1 lit. c Z 1 und 3 ImpfSchG iVm §§ 21, 23 bis 24b, 55 und 70 HVG in der bis 30.06.2016 geltenden Fassung wurde eine Beschädigtenrente für die Zeit vom 01.07.2023 bis 31.12.2023 entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 30 v.H. gewährt (Spruchpunkt III. erster Satz). Diese Beschädigtenrente beträgt für die Zeit vom 01.07.2023 bis 31.12.2023 monatlich EUR 714,20 (Spruchpunkt III. zweiter Satz). Ab dem 01.01.2024 besteht kein Anspruch auf Beschädigtenrente (Spruchpunkt III. dritter Satz). Der Anspruch auf Zuerkennung einer Pflegezulage wurde gemäß § 2 Abs. 1 lit. c Z 2 ImpfSchG iVm § 27 HVG abgelehnt (Spruchpunkt IV.).
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde und bekämpfte ausschließlich den ersten Satz von Spruchpunkt III., und zwar lediglich hinsichtlich des Umstandes, dass die Beschädigtenrente bloß für den Zeitraum vom 01.07.2023 bis 31.12.2023, nicht jedoch für den Zeitraum vom 01.08.2021 bis 30.06.2023 gewährt wurde. Die angenommene Minderung der Erwerbsfähigkeit im Ausmaß von 30 v.H. für den Zeitraum vom 01.07.2023 bis 31.12.2023, weiters die Höhe der Beschädigtenrente von monatlich EUR 714,20, sowie die Feststellung, dass ab 01.01.2024 kein Rentenanspruch mehr bestehe, akzeptiere der Beschwerdeführer ausdrücklich.
3.3.1. Hinsichtlich der Festsetzung des Bezugsbeginns der Beschädigtenrente führte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde aus, dass die Beschädigtenrente gemäß § 55 HVG mit dem Monat fällig werde, der auf den Eintritt des schädigenden Ereignisses folge, sofern der Anspruch binnen sechs Monaten geltend gemacht werde. Voraussetzung dafür, dass eine Geltendmachung überhaupt erfolgen könne, sei jedoch die Kenntnis von der Schädigung. Es sei für den Beschwerdeführer praktisch unmöglich gewesen zu erkennen, dass die multiplen Beschwerden ihren Ursprung in einer einzigen Ursache fänden. Ein Rückschluss auf die verabreichte Impfung habe schon gar nicht gezogen werden können. Trotz mehrmaliger Krankenhausaufenthalte und einer Vielzahl an fachärztlichen Abklärungen habe die Diagnose von einem Spezialisten erst ca. eineinhalb Jahre nach der Injektion gestellt werden können.
Sollte man in rechtlicher Hinsicht davon ausgehen, dass es auf eine Kenntnis bzw. Erkennbarkeit nicht ankomme, würde diese Rechtsansicht auch im Widerspruch zur Bestimmung des § 2a Abs. 4 ImpfSchG stehen. Demnach stehe eine Entschädigung nach Abs. 2 oder 3 einer Entschädigung für später hervorgekommene Dauerfolgen nicht entgegen und sei auf eine solche auch nicht anzurechnen. Hätte der Beschwerdeführer daher gleich zu Beginn einen Antrag auf Zuerkennung von Leistungen nach dem Impfschadengesetz eingebracht und zB eine pauschale Entschädigung für die anfänglichen Beschwerden erhalten, so könnte er nach der zitierten Bestimmung dennoch weitere Leistungen für eine Dauerfolge, die erst später „hervorgekommen“ sei, beantragen.
Schließlich wurde angeregt, die Wortfolge „sofern der Anspruch binnen sechs Monaten nach Eintritt des jeweiligen Ereignisses geltend gemacht wird; wird der Anspruch erst später geltend gemacht, dann mit dem auf die Antragstellung folgenden Monat“, in der Bestimmung des § 55 HVG in der Fassung BGBl II Nr. 27/1964, in der bis zum 30.06.2016 geltenden Fassung, dem Verfassungsgerichtshof zur Prüfung vorzulegen. Diese Wortfolge führe bei Interpretation nach dem Wortsinn dazu, dass es Impfgeschädigten unmöglich gemacht werde, eine Beschädigtenrente für Zeiträume zuerkannt zu bekommen, in denen die Tatsache, dass ein Impfschaden vorliege, noch nicht bekannt sei.
Die Beschädigtenrente sei sohin ab 01.08.2021 zu gewähren gewesen.
3.3.2. Dieser Argumentation vermag das erkennende Gericht aus folgenden Erwägungen nicht zu folgen:
Aufgrund des Verweises in § 3 Abs. 3 ImpfSchG ist für die Festsetzung des Bezugsbeginns der Beschädigtenrente § 55 Abs. 1 HVG anzuwenden, wonach die Beschädigtenrente mit dem Monat fällig wird, der auf den Eintritt des schädigenden Ereignisses folgt, sofern der Anspruch binnen sechs Monaten nach Eintritt des Ereignisses geltend gemacht wird; wird der Anspruch erst später geltend gemacht, dann mit dem auf die Antragstellung folgenden Monat.
Die aus einem öffentlich-rechtlichen Versorgungsverhältnis – wie hier nach dem Heeresversorgungsgesetz – abgeleiteten Rechte (und Pflichten) sind im Gegensatz zu privatrechtlichen Dienstverhältnissen – sofern nicht Gestaltungsrechte ausdrücklich eingeräumt sind – weder von der Versorgungseinrichtung noch vom Versorgungsberechtigten gestaltbar. Versorgungsrechtliche Ansprüche können daher nur nach den in Rede stehenden versorgungsrechtlichen Vorschriften (hier dem HVG) geltend gemacht werden (VwGH 15.10.2009, 2008/09/0362).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes kommt dem Gesetzgeber bei Versorgungsleistungen, denen keine Beitragsleistungen des Anspruchsberechtigten gegenüberstehen, ein weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zu (vgl. etwa VfSlg. 4880/1964, 19.434/2011, 20.278/2018; VfGH 20.9.2023, G328/2021; VfGH 27.11.2023, G228/2023).
Zur Historie ist auszuführen, dass mit der Novelle zum Impfschadengesetz BGBl. I Nr. 48/2005 § 4 des Impfschadengesetzes aufgehoben und ein § 8e leg.cit. eingefügt wurde. Damit wurde aber auch jegliche zeitliche Schranke für die Erstantragstellung auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz aufgehoben, welche ursprünglich gemäß § 4 leg.cit. innerhalb von drei Jahren nach Kenntnis des Schadens bzw. innerhalb von 30 Jahren nach Vornahme der Impfung geltend zu machen war. Aus der Regierungsvorlage zu dieser Novelle (671 BlgNR 22. GP, 110) geht hervor, dass der Entfall eines Zeitlimits für die Erstantragsstellung als Angleichung an fehlende Ausschlussfristen in anderen Sozialentschädigungsgesetzen zu verstehen ist (vgl. VwGH 15.07.2011, 2008/11/0026). Die genannte Verjährungsbestimmung wurde sohin beseitigt, was zu einer Besserstellung von Betroffenen führte. Jedoch sah es der Gesetzgeber nicht als erforderlich an, den Zeitraum für die Geltendmachung eines allfälligen Impfschadens, um an den Zeitpunkt der Impfung anknüpfen zu können, über die in § 55 Abs. 1 HVG normierten sechs Monate hinweg zu verlängern. Wird daher der Anspruch erst später als sechs Monate nach Eintritt des schädigenden Ereignisses (der Impfung) geltend gemacht, dann gebührt die Beschädigtenrente mit dem auf die Antragstellung folgenden Monat. Der Senat kann nicht erkennen, dass der Gesetzgeber mit dieser Bestimmung die ihm gesetzten Schranken im Rahmen seines im konkreten Fall weiten Gestaltungsspielraumes überschritten hätte.
Der Interpretation der Bestimmung des § 55 Abs. 1 HVG, wie in der Beschwerde dargelegt, kann ferner nicht gefolgt werden: Soweit ausgeführt wird, es müsste an den Zeitpunkt der Kenntnisnahme des Schadens angeknüpft werden, ist dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, dass er nach seinem eigenen Vorbringen bereits am ersten Tag nach der angeschuldigten Impfung gesundheitliche Beschwerden feststellte und nur sieben Tage nach der Impfung aufgrund seiner Beschwerden ein Krankenhaus aufsuchte. Er war sohin bereits am ersten Tag, spätestens jedoch sieben Tage nach dem schädigenden Ereignis (Impfung) in Kenntnis über einen eingetretenen Schaden (gesundheitliche Beschwerden). Dass zu diesem Zeitpunkt noch nicht fest stand, dass es sich bei seinen gesundheitlichen Beschwerden um einen „Impfschaden“ handelt, ist unerheblich, zumal es gerade Sache des Verfahrens nach den Bestimmungen des Impfschadengesetzes ist zu klären, ob eine gesundheitliche Beeinträchtigung kausal auf eine vorgenommene Impfung zurückgeführt werden kann. Vor diesem Hintergrund führt die Bestimmung des § 55 Abs. 1 HVG gerade nicht dazu, dass es Impfgeschädigten unmöglich gemacht werde, eine Beschädigtenrente für Zeiträume zuerkannt zu bekommen, in denen die Tatsache, dass ein Impfschaden vorliege, noch nicht bekannt sei.
Anzumerken ist ferner auch, dass offenbar bereits bei dem sieben Tage nach der Impfung erfolgten Krankenhausbesuch der Verdacht im Raum stand, dass die gesundheitlichen Beeinträchtigungen in Zusammenhang mit der Impfung stehen könnten, da als Diagnose „Ausschluss eines thrombembolischen Geschehens nach Covid-Impfung mit Biontech/Pfizer“ festgehalten und im Rahmen der Anamnese unter anderem vermerkt wurde, dass der Beschwerdeführer „letzten Dienstag den 27.07.2021“ seine zweite COVID-Impfung erhalten und daraufhin an starken Kopfschmerzen und Gliederschmerzen gelitten habe. Auch beim Aufsuchen der Notfallaufnahme am 04.11.2021 und 07.12.2021 wurde jeweils ein Konnex zwischen den Leiden des Beschwerdeführers und der am 27.07.2021 vorgenommenen Impfung gegen COVID-19 hergestellt, wie sich aus den zitierten Vermerken aus den Befundberichten über die Krankenhausbesuche ergibt. Dass beim Beschwerdeführer, wie in der Beschwerde ausgeführt, in den ersten sechs Monaten nach der Impfung nicht der Verdacht aufgekommen wäre, seine Beschwerden könnten im Zusammenhang mit der Impfung stehen, dass es ihm sogar unmöglich gewesen wäre, diesen Rückschluss zu erkennen, ist sohin nicht nachvollziehbar.
Darauf, ob dem Beschwerdeführer für die Beurteilung der erlittenen Gesundheitsschädigung als Impfschaden bereits ausreichend fundierte medizinische Unterlagen zur Verfügung standen, kommt es nach den dargestellten Erwägungen jedenfalls nicht an.
Ferner ist die Argumentation des Beschwerdeführers, wonach eine Rechtsansicht, bei der es auf die Kenntnis von der Schädigung nicht ankomme, im Widerspruch zu § 2a Abs. 4 ImpfSchG stehen würde, nicht nachvollziehbar: Nach der zitierten Bestimmung steht eine Entschädigung nach § 2a Abs. 2 oder 3 ImpfSchG einer Entschädigung für später hervorgekommene Dauerfolgen nicht entgegen und ist auf eine solche nicht anzurechnen. Soweit der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen vermeint, dass eine Antragstellung binnen der ersten sechs Monate nach der Impfung einen ab Impfung bestehenden Anspruch auch für erst später hervorkommende Dauerfolgen „perpetuieren“ würde, ist ihm entgegenzuhalten, dass sich diese Interpretation nicht aus dem Gesetz ableiten lässt. Denn auch für Anträge auf Entschädigung hinsichtlich später hervorkommender Dauerfolgen iSd § 2a Abs. 4 ImpfSchG gilt § 55 Abs. 1 HVG, sodass der Beginn einer allenfalls zu gewährenden Rente davon abhängt, wann der Antrag für die später hervorgekommenen Dauerfolgen gestellt wird. Eine von § 55 Abs. 1 HVG abweichende Regelung betreffend die Fälligkeit eines Anspruches für später hervorgekommene Dauerfolgen iSd § 2a Abs. 4 ImpfSchG ist dem Gesetz nicht zu entnehmen.
Schließlich ist auszuführen, dass dem Beschwerdeführer nichts entgangen wäre, hätte er seinen Antrag innerhalb von sechs Monaten nach der Impfung gestellt und eine Entschädigung erlangt. Denn für den Fall, dass zu einem späteren Zeitpunkt gravierendere oder länger andauernde Gesundheitsschäden aufgetreten wären, wäre die bereits zuerkannte Entschädigung nach der zitierten Bestimmung einer potentiellen Entschädigung für später hervorgekommene Dauerfolgen nicht entgegen gestanden.
Im Fall des Beschwerdeführers erfolgte das schädigende Ereignis, nämlich die Impfung gegen COVID-19, am 27.07.2021. Der Beschwerdeführer machte den Anspruch nach dem Impfschadengesetz mit seinem Antrag vom 20.06.2023 – sohin länger als sechs Monate nach dem schädigenden Ereignis – geltend, weshalb ihm die Beschädigtenrente – wie von der belangten Behörde zutreffend festgestellt – ab dem 01.07.2023 gebührt.
3.4. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
3.5. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen.
Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt schien.
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. VwGH 27.11.2018, Ra 2018/08/0225).