JudikaturVwGH

Ra 2018/06/0117 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
22. Juli 2020

Aufgrund der eingetretenen Rechtskraft der erteilten Baubewilligung für jenes Vorhaben, welches den Gegenstand des Beseitigungsauftrages und des Benützungsverbotes bildete, ist ein Vollzug sowohl des Beseitigungsauftrages als auch des Benützungsverbotes ausgeschlossen. Die Vollstreckung dieser Entscheidungen ist wegen wesentlicher Änderung der Sachlage unzulässig (vgl. dazu VwGH 20.9.2005, 2002/05/0822; VwGH 12.8.2014, 2011/06/0126; VwGH 25.9.2018, Ra 2016/05/0011, jeweils mwN). Es ist eine zur Verfahrenseinstellung führende Gegenstandslosigkeit eingetreten, weil durch Änderung maßgebender Umstände das rechtliche Interesse der revisionswerbenden Parteien an der Entscheidung weggefallen ist.

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