Ra 2018/06/0043 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Stattgebung - Beseitigungsauftrag betreffend ein Wohngebäude samt Nebengebäude - Seinen mit der Revision verbundenen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung begründet der Revisionswerber im Wesentlichen damit, mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses wäre für ihn ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden, weil sein seit nahezu dreißig Jahren bestehender Hauptwohnsitz abgerissen werden müsste. Damit würde für ihn ein unwiederbringlicher Schaden entstehen. Die vom Revisionswerber geltend gemachten Nachteile eines sofortigen Vollzuges liegen auf der Hand; nach der Aktenlage ist nicht erkennbar, welche Interessen den sofortigen Vollzug gebieten würden.