Ro 2018/04/0021 7 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Die Richtlinie 2001/23/EG vom 12. März 2001 soll - wie schon ihre Vorgängerregelung (Richtlinie 77/187/EWG) - die Wahrung der Ansprüche der Arbeitnehmer bei einem Wechsel des Inhabers des Unternehmens dadurch gewährleisten, dass sie ihnen die Möglichkeit gibt, ihr Beschäftigungsverhältnis mit dem neuen Arbeitgeber zu eben den Bedingungen fortzusetzen, die mit dem Veräußerer vereinbart waren. Diese Richtlinie soll so weit wie möglich die Fortsetzung des Arbeitsvertrags oder des Arbeitsverhältnisses mit dem Erwerber in unveränderter Form gewährleisten, um eine Verschlechterung der Lage der betroffenen Arbeitnehmer allein auf Grund des Übergangs zu verhindern (vgl. VwGH 29.1.2020, Ra 2018/13/0005, mwN). In diesem Sinn ordnet etwa Art. 3 der Richtlinie 2001/23/EG - wie schon gleichlautend Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 77/187/EWG - an, dass die Rechte und Pflichten des Veräußerers aus einem zum Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsvertrags oder Arbeitsverhältnis auf Grund des Übergangs auf den Erwerber übergehen.