JudikaturVwGH

Ro 2018/04/0021 5 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
18. März 2022

Die Notwendigkeit zur Differenzierung in beeinflussbare und unbeeinflussbare Kosten ergibt sich aus § 59 Abs. 6 ElWOG 2010, wonach Zielvorgaben nur auf jene Kostenbestandteile wirken dürfen, die vom jeweiligen Netzbetreiber zu beeinflussen sind. § 59 Abs. 6 ElWOG 2010 enthält eine demonstrative Aufzählung (arg: "insbesondere") von Kosten, die der Gesetzgeber als unbeeinflussbar angesehen hat und die somit auf die Zielvorgaben im Sinn des § 59 Abs. 2 ElWOG 2010 nicht wirken. Den aufgezählten Kostenarten ist gemeinsam, dass sie dem Grunde und der Höhe nach außerhalb des Einflussbereiches des Netzbetreibers liegen.

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