Ro 2018/04/0015 3 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
§ 33 Abs. 1 iVm § 35 Abs. 1 Z 5 WVRG 2014 verlangt von einem Antragsteller im Feststellungsverfahren die Antragsvoraussetzung des entstandenen oder drohenden Schadens bezogen auf die geltend gemachte Rechtswidrigkeit darzutun. Dies ist nur dann möglich, wenn der Antragsteller in seinem gemäß § 35 Abs. 1 WVRG 2014 bestimmt zu formulierenden Antrag der Gegenstand der Feststellung in zeitlicher Hinsicht konkretisiert wird.