17 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Unterschreitet ein Vorhaben für sich knapp den für die ohne Berücksichtigung anderer Vorhaben bestehende UVP-Pflicht maßgeblichen, in Anhang 1 UVP-G 2000 festgelegten Schwellenwert, ist gemäß § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 zu prüfen, ob dieses Vorhaben mit anderen Vorhaben gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert erfüllt, und in diesem Fall ist die UVP-Pflicht im Rahmen einer Einzelfallprüfung zu beurteilen. Dies kann im Gegensatz zu Fällen der Aufsplitterung von Vorhaben etwa betreffend ihre Kapazität auf weniger als 25 % des Schwellenwerts, um die Durchführung einer Einzelfallprüfung gemäß § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 zu vermeiden und eine UVP-Pflicht von vornherein auszuschließen (vgl. dazu etwa VwGH 29.3.2006, 2004/04/0129, dem eine Aufsplitterung des Vorhabens zugrunde liegt), nicht die Annahme eines Umgehungsprojekts, für die der knapp unterschrittene Schwellenwert nicht gilt und deshalb jedenfalls von einer UVP-Pflicht auszugehen ist, begründen.