Soweit die örtliche Zuständigkeit der Behörde sich weder aus § 39 Abs. 4 UVP-G 2000 noch aus § 3 Z 1 und 2 AVG ergibt, ist auf den Auffangtatbestand der Z 3 leg. cit. abzustellen, nach der sich die örtliche Zuständigkeit in sonstigen Fällen zunächst nach dem Hauptwohnsitz (Sitz) des Beteiligten, und zwar im Zweifelsfall des belangten oder verpflichteten Teiles richtet.
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