Hat die Partei in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich auf die (Erstreckung einer Verhandlung zur) Verkündung des Erkenntnisses verzichtet, so kann sie durch die Unterlassung der mündlichen Verkündung in ihren Rechten nicht verletzt sein (vgl. - zu § 51h VStG als Vorgängerbestimmung des § 47 VwGVG 2014 - VwGH 26.1.2010, 2009/02/0220).