JudikaturVwGH

Ra 2018/03/0120 4 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
13. November 2018

Die Abwehr von gefährlichen Angriffen (insbesondere die Bedrohung des Lebens bzw. der körperlichen Integrität) liegt bei den Sicherheitsbehörden und der Sicherheitsexekutive. Damit ist es dem Revisionswerber, einem Angestellten einer Waffenhandelsfirma, zuzumuten, gegebenenfalls die Sicherheitsbehörden zu verständigen, anstatt sich aus eigenen Stücken in mutmaßliche Gefahrensituationen ohne entsprechende Abwehrvorsorge zu begeben. Dies auch vor dem Hintergrund, dass es nicht ausgeschlossen ist, dass die Bekämpfung einer etwaigen Gefahrensituation durch Waffengewalt zu einer erheblichen Gefährdung Unbeteiligter führen und der Versuch, Gefahrensituationen mit Waffengewalt hintanzuhalten, eine Erhöhung der Gefährlichkeit solcher Situationen mit sich bringen kann (vgl. aus der gefestigten Rechtsprechung VwGH 29.1.2015, Ra 2014/03/0061, mwH).

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