Ra 2018/03/0120 3 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Es liegt auf Grundlage seiner Fürsorgepflicht beim Dienstgeber, den Revisionswerber als Dienstnehmer einen erforderlichen Schutz vor Straftaten (gefährlichen Angriffen, auch Drohungen, Überfällen) zukommen zu lassen. Es besteht kein Zweifel daran, dass dieser Schutz unter die (allgemeine) Fürsorgepflicht des Dienst- bzw. Arbeitsgebers fällt, der u.a. die Dienstleistungen so zu regeln hat, dass Leben und Gesundheit des Arbeitnehmers bzw. Dienstnehmers (soweit es nach der Natur der Dienstleistung möglich ist) geschützt werden (vgl. idZ VwGH 27.1.2011, 2010/03/0072, VwSlg. 18.032 A; VwGH 20.6.2012, 2012/03/0037, VwSlg. 18.438 A; VwGH 18.9.2013, 2013/03/0102). Auf dem Boden dieser Fürsorgepflicht obliegt es dem Arbeitgeber bzw. Dienstgeber, für ihn tätigen Personen den erforderlichen Schutz zukommen zu lassen und daher auch derart vorzusorgen, dass eine vom Revisionswerber befürchtete Gefahr im Wege der Organisation und Vorgangsweise beim Transport von Waffen und Munition (sowohl bei Zurücklegung der Wegstrecken als auch bezüglich der Ausgangspunkte, Zielpunkte und Zwischenstationen) hintangehalten wird.