Zur Erreichung der Zielsetzung des § 21 Abs. 5 BFA-VG 2014 (der Fremde soll durch seine Ausreise gerechtfertigte aufenthaltsbeendende Maßnahmen bzw. deren Wirkungen nicht konterkarieren können) bedarf es der Regelung des § 21 Abs. 5 BFA-VG 2014 bei Aufenthaltsverboten nach § 67 FrPolG 2005 nicht. Solche Aufenthaltsverbote knüpfen nämlich tatbestandsmäßig nicht an einen (aktuellen) Inlandsaufenthalt an und sind somit auch dann möglich, wenn sich der betreffende Fremde (schon) im Ausland befindet. Schon aus verfassungsrechtlichen Gründen (Art. 136 Abs. 2 B-VG) können daher (auch) Aufenthaltsverbote § 21 Abs. 5 BFA-VG 2014 nicht unterfallen, was im Übrigen weiter daraus erhellt, dass sämtliche Vorgängerregelungen Aufenthaltsverbote schon dem Wortlaut nach nicht erfassten (§ 57 FrPolG 2005, § 68 Abs. 1 FrPolG 2005 idF des FrÄG 2011 und § 41 Abs. 6 AsylG 2005; vgl. VwGH 28.2.2013, 2012/21/0127). Dass § 21 Abs. 5 BFA-VG 2014 über diese Vorgängerregelungen hinausgehen will, ist nicht zu erkennen (vgl. zu Rückkehrentscheidungen nach § 52 Abs. 2 FrPolG 2005: VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234). Geht es um ein Aufenthaltsverbot nach § 67 FrPolG 2005, gelangt § 21 Abs. 5 BFA-VG 2014 demnach nicht zur Anwendung.
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