BFA-VG
Gliederung
3. TEIL: SCHLUSSBESTIMMUNGEN Sprachliche Gleichbehandlung
§ 57 Vollziehung
Mit der Vollziehung ist betraut:
1.hinsichtlich der §§ 20, 21 und 33 Abs. 1 die Bundesregierung,
2.hinsichtlich der §§ 7 und 52 der Bundeskanzler,
3. hinsichtlich des § 30 Abs. 3 der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres,
4. im Übrigen der Bundesminister für Inneres.
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