§ 57 Vollziehung
In Kraft seit 01. November 2017
Up-to-date
Mit der Vollziehung ist betraut:
1. hinsichtlich der §§ 20, 21 und 33 Abs. 1 die Bundesregierung,
2. hinsichtlich der §§ 7 und 52 der Bundeskanzler,
3. hinsichtlich des § 30 Abs. 3 der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres,
4. im Übrigen der Bundesminister für Inneres.
Rückverweise
BFA-VG · BFA-Verfahrensgesetz
§ 57 Vollziehung
Mit der Vollziehung ist betraut: 1. hinsichtlich der §§ 20, 21 und 33 Abs. 1 die Bundesregierung, 2. hinsichtlich der §§ 7 und 52 der Bundeskanzler, 3. hinsichtlich des § 30 Abs. 3 der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres, 4. im Übrigen der Bundesminister für Inneres.…