Nichtstattgebung - Schubhaft - Der vorliegende Antrag nach § 30 Abs. 2 VwGG wird nur in Bezug auf die mit dem angefochtenen Erkenntnis auch vorgenommene Auferlegung von Verfahrenskosten damit begründet, dass der Revisionswerber kein Einkommen habe. Damit wird aber kein unverhältnismäßiger Nachteil im Sinne der eingangs genannten Bestimmung dargetan, weil Geldleistungen gemäß § 2 Abs. 2 VVG nur insoweit zwangsweise eingebracht werden dürfen, als dadurch der notwendige Unterhalt des Verpflichteten und der Personen, für die er nach dem Gesetz zu sorgen hat, nicht gefährdet wird (vgl. etwa den Beschluss vom 16. Oktober 1989, AW 89/02/0034, mwN; siehe zum vergleichbaren § 14 Abs. 1 VStG zuletzt den Beschluss vom 14. April 2016, Ra 2016/21/0025, u.v.a.).
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