Ra 2017/15/0064 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Nach der Rechtsprechung des EuGH kann der Leistungsempfänger nur den Betrag an Umsatzsteuer abziehen, den der leistende Unternehmer auf Grund der Leistung schuldet. Vorsteuerbeträge, die lediglich auf Grund der Rechnung geschuldet werden, sind vom Abzug ausgeschlossen. Dies gilt auch für die Fälle der Vorsteuererstattung an ausländische Unternehmer (vgl. EuGH 15.3.2007, C-35/05, Rn. 27, Reemtsma, sowie EuGH 13.12.1989, C- 342/87, Genius Holding, Rn. 15).