JudikaturVwGH

Ra 2017/11/0234 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
18. September 2017

Gerade in jenen Fällen, in denen besondere Umstände vorliegen (hier: Pflegeurlaub der für die Post zuständigen Kanzleikraft und krankheitsbedingte Abwesenheit einer weiteren Mitarbeiterin), jedoch fristgebundene Schriftsätze dringend einzubringen sind, ist das Fehlen bzw. die Unzulänglichkeit eines Kontrollsystems, insbesondere ob zur Postaufgabe vorgesehene Sendungen tatsächlich (bereits) zur Post gegeben und versendet wurden, nicht mehr als minderer Grad des Versehens zu werten (Hinweis Beschlüsse vom 29. Mai 2015, Ra 2015/08/0013, oder vom 17. Dezember 2015, Ra 2015/02/0222, jeweils mwN).

Rückverweise