Bei der Bestellung von Geschäftsführung und Vertretungsbefugten einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts besteht Formfreiheit (Hinweis E vom 22. November 2005, 2003/03/0041). Daher darf der Bestellung von Geschäftsführern mittels Ergänzungsvertrag nicht aus Formgründen die Rechtswirksamkeit abgesprochen werden, wenn dieser Bestellungsvorgang ohnedies durch sämtliche Gesellschafter der betreffenden GbR (durch Unterfertigung des Ergänzungsvertrages) erfolgte.
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