Rückverweise
Infolge des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts ist die bisherige hg. Rechtsprechung zu § 4 AÜG im Sinne der Rechtsprechung des EuGH zu lesen, weshalb es einer Gesamtbeurteilung aller für die Abgrenzung zwischen Werkvertrag und Arbeitskräfteüberlassung maßgebenden Umstände bedarf und nicht (mehr) allein auf das Vorliegen einer der in § 4 Abs. 2 Z 1 bis 4 AÜG genannten Parameter abgestellt werden darf (Hinweis E vom 22. August 2017, Ra 2017/11/0068).