Überschreitungen der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit in dem in § 7 Abs. 3 Z 4 FSG 1997 genannten Ausmaß (wurden sie mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt) haben auch dann zwingend zu einer Entziehung der Lenkberechtigung nach § 26 Abs. 3 FSG 1997 zu führen, wenn Basis der festgelegten Geschwindigkeitsbeschränkung eine Verordnung nach dem IG-L 1997 war.
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