JudikaturVwGH

Ra 2017/08/0125 6 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
30. Januar 2018

Im vorliegenden Fall hat die Ehegattin, eine Bezieherin von Notstandshilfe, nach den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts im Telefongespräch mit dem AMS zwar selbst die Beschäftigungsaufnahme ihres Mannes bekannt gegeben. Das allein ist allerdings nicht ausreichend. Vielmehr muss der Meldung vor dem Hintergrund des Zwecks des § 50 AlVG, einen jederzeitigen Überblick des AMS über den Fortbestand der Anspruchsvoraussetzungen sicherzustellen, eindeutig entnommen werden können, dass sie (auch) in Bezug auf den Leistungsanspruch des Meldepflichtigen selbst erfolgt. Diesem Erfordernis wird jedenfalls durch die Angabe der eigenen Sozialversicherungsnummer entsprochen; gleichwertig wäre etwa die ausdrückliche Erklärung, dass die Mitteilung der Erfüllung der Meldepflicht dient.

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