Ro 2017/08/0002 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Hinsichtlich der Höhe der aus der türkischen Rente resultierenden österreichischen Krankenversicherungsbeiträge verweist § 73a Abs. 1 ASVG auf § 73 Abs. 1 ASVG. Die zuletzt genannte Gesetzesstelle sieht vor, dass bei Personen nach § 8 Abs. 1 Z 1 lit. a ASVG von jeder auszuzahlenden Pension ein bestimmter Prozentsatz einzubehalten ist. Was "auszuzahlen" ist, hängt von den (hier türkischen) gesetzlichen Bestimmungen (allenfalls unter Heranziehung von einschlägigen Abkommen) ab.