Mit einer Vorgangsweise, bei der letztlich das gesamte Revisionsvorbringen ausschließlich als Zulässigkeitsvorbringen gemäß § 28 Abs. 3 VwGG unterbreitet wird, wird dem Erfordernis nach § 28 Abs. 3 VwGG, die Gründe, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird, GESONDERT darzulegen, nicht entsprochen (vgl. B 23. Februar 2017, Ra 2017/07/0005).
Rückverweise