Ro 2017/06/0001 7 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Wenn die Revision behauptet, die OIB-Richtlinie 3 sei nur für Aufenthaltsräume in Wohnungen maßgeblich, ist darauf hinzuweisen, dass sich lediglich Punkt 9.2 ausdrücklich auf Aufenthaltsräume in Wohnungen bezieht und daher bezüglich des Punktes 9.1 (samt Unterpunkten) von keiner entsprechenden Einschränkung auszugehen war. Die OIB-Richtlinie 3 stellt in ihrer vor (April 2007) und nach der Novelle LGBl. Nr. 78/2013 (Oktober 2011) zu berücksichtigenden Ausgabe inhaltlich gleich lautend in Punkt
9.1.2 darauf ab, dass für die, sich auf Aufenthaltsräume im Allgemeinen beziehenden, notwendigen Lichteintrittsflächen gemäß Punkt 9.1.1 ein zur Belichtung ausreichender freier Lichteinfall zu gewährleisten ist. Somit sieht die Richtlinie das Kriterium des freien Lichteinfalls auch nach der Novelle LGBl. Nr. 78/2013 allgemein für Aufenthaltsräume vor, ohne diesbezüglich zwischen bestimmten Bauvorhaben zu differenzieren.