JudikaturVwGH

Ro 2017/05/0014 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
13. November 2019

Betrifft das Bauvorhaben andere als die in § 18 Abs. 1 Z 1 lit. b NÖ BauO 2014 genannten baulichen Maßnahmen, kann das für die Antragstellung erforderliche Nutzungsrecht durch die Zustimmung der Mehrheit nach Anteilen nachgewiesen werden. Handelt es sich bei einem Bauvorhaben jedoch um Zu- oder Umbauten innerhalb eines selbständigen Wohnungseigentumsobjektes im Sinn des § 18 Abs. 1 Z 1 lit. b NÖ BauO 2014, ist der Nachweis des Nutzungsrechtes durch die Zustimmung dieses Wohnungseigentümers zu erbringen.

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