JudikaturVwGH

Ro 2017/05/0014 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
13. November 2019

Nach dem klaren Wortlaut des § 18 Abs. 1 Z 1 NÖ BauO 2014 ist im Fall von Alleineigentum an einer Liegenschaft die Zustimmung des Grundeigentümers notwendig (lit. a), während im Fall von Miteigentum an einer Liegenschaft grundsätzlich die Zustimmung der Mehrheit nach Anteilen erforderlich ist, es sei denn, es handelt sich um Zu- oder Umbauten innerhalb eines selbständigen Wohnungseigentumsobjektes (lit. b). Die Frage, wie der in § 18 Abs. 1 Z 1 NÖ BauO 2014 geforderte Nachweis im Fall von Miteigentum bei Zu- oder Umbauten innerhalb eines selbständigen Wohnungseigentumsobjektes zu erbringen ist, hat der Landesgesetzgeber nicht ausdrücklich geregelt. Angesichts der Bestimmungen des WEG 2002, auf welche der Landesgesetzgeber im vorliegenden Zusammenhang ausdrücklich verwiesen hat, ist davon auszugehen, dass in solchen Fällen nur jener Miteigentümer, dem das Wohnungseigentum am von den Baumaßnahmen betroffenen Wohnungseigentumsobjekt zukommt, den Antrag auf Baubewilligung stellen kann bzw. ein solcher Bauantrag seiner Zustimmung bedarf (vgl. dazu §§ 2 Abs. 1 und 16 Abs. 2 WEG 2002).

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