Ra 2017/05/0010 8 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Das Fehlen eines Kontrollsystems hat jedenfalls auf die Schuld des Verpflichteten und damit auch auf die Strafbemessung Auswirkungen (vgl. VwGH 3.5.2017, Ra 2016/03/0108). Gleiches wird zu gelten haben, wenn ein Kontrollsystem eingerichtet wurde, von dem der Täter wusste oder wissen musste, dass es unzulänglich ist.