Die Regelung des § 31 Abs. 3 Z 2 DSG 2000 setzt eine Zurechnung der behaupteten Rechtsverletzung zum Beschwerdegegner voraus. Eine derartige Zurechnung kann aber nicht über den Übermittlungsvorgang, der auf Seiten des Empfängers Grundlage für die Erhebung der Daten ist, hinausreichen (vgl. in diesem Zusammenhang auch Jahnel, Datenschutzrecht, Rn. 4/55, mwH).
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