Aus der rechtswidrigen Ermittlung von Daten durch einen Auftraggeber resultiert auch die Rechtswidrigkeit einer daran anschließenden Übermittlung dieser Daten durch denselben Auftraggeber. Eine rechtswidrige Ermittlung liegt auch dann vor, wenn diese darin besteht, Daten aus einem übermittelten Datenmaterial zu erheben und die zugrunde liegende Übermittlung (durch einen Dritten) ihrerseits entgegen einem (ausdrücklichen) Verbot zur Datenverwendung erfolgt ist.
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