Der VwGH hat unter Hinweis auf seine ständige Rechtsprechung zur Säumnisbeschwerde nach Art. 132 B-VG idF vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 darauf hingewiesen, dass ein Fristsetzungsantrag gemäß § 38 VwGG bereits dann unzulässig ist, wenn das VwG seine Entscheidung am Tag des Einlangens des Fristsetzungsantrages bei ihm erlassen hat, wobei es dafür ebenfalls ausreicht, wenn die Entscheidung (zumindest) einer Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens an diesem Tag rechtswirksam zugestellt worden ist (Hinweis B vom 17. Dezember 2014, Fr 2014/18/0033, mwN). Gleiches gilt für die Zulässigkeit der Säumnisbeschwerde nach § 8 VwGVG 2014: eine Säumnis der Behörde liegt dann nicht mehr vor, wenn die Behörde ihre Entscheidung vor Einlangen der Säumnisbeschwerde beim VwG erlassen hat. Dafür reicht es aus, wenn die Entscheidung (zumindest) einer Partei des Verfahrens rechtswirksam zugestellt worden ist. In einem solchen Fall erweist sich die Säumnisbeschwerde gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG 2014 als unzulässig.
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