Ein Antrag auf Entscheidung des Kompetenzkonfliktes ist zulässig, wenn beide beteiligten Verwaltungsgerichte ihre Zuständigkeit mit Beschluss förmlich abgelehnt haben, die Revisionsfrist in Bezug auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Wien bereits (ungenützt) abgelaufen ist und auch das Revisionsverfahren gegen die Unzuständigkeitsentscheidung des BVwG abgeschlossen ist, ohne dass in diesem Verfahren die Zuständigkeit des BVwG rechtsverbindlich festgestellt worden wäre. Es liegt daher ein negativer Kompetenzkonflikt vor, der vom VwGH zu lösen ist.