Erwägungsgrund 2 der Richtlinie 2003/109/EG stellt auf die Situation des Drittstaatsangehörigen "in diesem Mitgliedstaat" - somit in dem Mitgliedstaat, in dem ihm die Rechtsstellung als langfristig Aufenthaltsberechtigtem zukommt - ab (vgl. E 5. September 2013, 2013/09/0095). Es kommen nur langfristig Aufenthaltsberechtigten (unter Einhaltung der in der Richtlinie 2003/109/EG vorgesehenen Bedingungen und Verfahren) die Rechte zu, die sich aus der Zuerkennung dieser Rechtsstellung ergeben.
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