Liegt ein Fall bei dem nicht über die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 abzusprechen gewesen wäre (vgl. E 12. November 2015, Ra 2015/21/0101) vor, so wird der Fremde durch den erfolgten Ausspruch aber nicht in Rechten verletzt, wenn ihm - sofern eine Rückkehrentscheidung endgültig unterbleibt - ohnehin nach wie vor der Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EU" zukommt.