Die bloße Verweisung in der Revision auf die unzureichende Begründung des VwG gemäß § 25a Abs 1 VwGG genügt nicht, um die Zulässigkeit der Revision unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B-VG darzustellen (vgl. E 11. Mai 2017, Ro 2016/21/0021).
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