JudikaturVwGH

Ro 2016/17/0019 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
27. Juli 2016

Das Landesverwaltungsgericht hat es bei der Beurteilung des begründeten Verdachts der Veranstaltung oder Durchführung von Glücksspielen entgegen dem GSpG durch die Betreiberin eines Cafe Restaurants im Rahmen ihrer betrieblichen Tätigkeit verabsäumt, auf den Umstand, dass bei den Kontrollen am 10. Juli 2015 und 18. Juli 2015 trotz vorheriger Teilbetriebsschließung vier Glücksspielgeräte, darunter ein bereits zuvor versiegelter Apparat, ohne Konzession betriebsbereit in einem frei zugänglichen Raum des Gastgewerbebetriebes vorgefunden worden waren, Bedacht zu nehmen. Diese wiederholte Missachtung der behördlichen Anordnungen wäre auch bei der Beurteilung der Gefahr der Fortsetzung von Verstößen gegen das GSpG iSd § 56a Abs 1 GSpG zu berücksichtigen gewesen. Allein diese Tatsachen hätten den Verdacht iSd § 56a Abs 1 GSpG gerechtfertigt, dass Glücksspiele veranstaltet und durchgeführt wurden.

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