Aufgrund der hg Rechtsprechung ist geklärt, dass Erlöse aus Speisenverkauf anlässlich steuerpflichtiger Veranstaltungen eines anderen Unternehmers im Sinne von § 13 VGSG Entgelte im Sinne des § 3 Abs 3 VGSG sind (vgl VwGH vom 20. Jänner 2016, Ro 2014/17/0036, sowie vom selben Tag, Ro 2014/17/0145, sowie zum Unternehmerbegriff auch VwGH vom 25. September 2012, 2009/17/0126). Dass auch in Gläsern verpackte und verkaufte Nuss- und Nougatcremes unter den Begriff "Speisen (...) u. dgl." gemäß § 3 Abs 3 VGSG fallen, ist schon aufgrund des Gesetzeswortlautes unzweifelhaft.
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