Bei der Entscheidung über den Vorrückungsstichtag handelt es sich um eine solche über "civil rights" im Verständnis des Art. 6 MRK, weil sie unmittelbare Auswirkungen auf das der Beamtin zustehende Gehalt zeitigt (vgl. VwGH 9.9.2016, Ro 2015/12/0025).
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