Ra 2016/11/0014 3 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Entscheidend für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Einlieferung einer Person in eine psychiatrische Abteilung eines Krankenhauses ist, ob die Polizeibeamten das Vorliegen der Voraussetzungen für die Verbringung in die psychiatrische Abteilung, also neben der Erfüllung der in § 3 UbG genannten Unterbringungsvoraussetzungen fallbezogen auch das Vorliegen von Gefahr im Verzug iSd § 9 Abs. 2 UbG, zu jenem Zeitpunkt vertretbar annehmen konnten, als die Verbringung des Revisionswerbers in die psychiatrische Abteilung unmittelbar bevorstand (vgl. zur gebotenen ex-ante-Betrachtungsweise das ebenfalls zum UbG ergangene E vom 26. Juli 2005, 2004/11/0070, mwN, sowie das E vom 8. März 1990, 90/16/0008). Nur in diesem Fall durften die Polizeibeamten auf die Einholung der ärztlichen Bescheinigung iSd § 9 Abs. 1 UbG verzichten. Daher ist allein aus dem späteren - erst während der Fahrt zum Krankenhaus entwickelten - Verhalten des Revisionswerbers (dieser habe während der Fahrt zu schreien begonnen und habe nach dem Eintreffen im Spital behandelt werden müssen) für die Erfüllung der Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 UbG nichts zu gewinnen.