Die Gleichwertigkeitsprüfung nach § 78 Abs. 1 UniversitätsG 2002 erfordert nicht nur eine Beurteilung nach Inhalt und Umfang der Anforderungen, sondern auch nach der Art und Weise, wie die Kontrolle der Kenntnisse vorgenommen wurde. Gleichwertigkeit ist gegeben, wenn in diesen Bereichen eine annähernde Übereinstimmung vorliegt; fehlt es an dieser annähernden Übereinstimmung auch nur in einem dieser Bereiche, liegt Gleichwertigkeit nicht vor (vgl. VwGH 19.4.1995, 94/12/0131).
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