JudikaturVwGH

Ra 2016/06/0137 4 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
23. März 2017

Der Kraftfahrzeuglenker ist verpflichtet, u.a. dafür Sorge zu tragen bzw. zu überprüfen, dass bei der Benützung von Mautstrecken eine gültige Mautvignette am Fahrzeug angebracht ist. Auf allenfalls im Zuge des Erwerbs der Vignette erfolgende "Fehler" Dritter bzw. Missverständnisse bei der Lochmarkierung der Zehntagesvignette kommt es im Zusammenhang mit der Verwirklichung des Verwaltungsstraftatbestandes nach § 20 Abs. 1 BStMG 2002 nicht an. Dementsprechend wurden in der Judikatur in vergleichbaren Fällen etwa Hinweise auf das Handeln oder auf Auskünfte dritter Personen nicht als geeignet beurteilt, eine Übertretung der entsprechenden Bestimmungen zu verneinen (Hinweis E vom 30. März 2004, 2002/06/0187, ferner das E vom 5. Juli 2007, 2006/06/0284). Die genannte Verpflichtung des Kraftfahrzeuglenkers besteht auch in jenen Fällen, in denen die Benützung von Mautstrecken im Zuge des "Touristen- und Durchzugsverkehrs" erfolgt. Nach der Judikatur des VwGH besteht nämlich auch für den ausländischen Kraftfahrer die Verpflichtung, sich über die Rechtsvorschriften, die er bei der Teilnahme am Straßenverkehr in Österreich zu befolgen hat, ausreichend zu unterrichten.

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