Ra 2016/06/0137 3 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Der in § 20 Abs. 1 BStMG 2002 normierte Verwaltungsstraftatbestand wird verwirklicht, wenn Kraftfahrzeuglenker Mautstrecken "ohne ordnungsgemäße Entrichtung" der nach § 10 BStMG 2002 geschuldeten zeitabhängigen Maut benützen. Von einer ordnungsgemäß entrichteten Maut gemäß § 20 Abs. 1 BStMG 2002 kann aber immer nur dann gesprochen werden, wenn die Mautvignette am Kraftfahrzeug im Sinne der näheren Regelungen der Mautordnung angebracht ist (vgl. dazu auch das zum - dem § 20 Abs. 1 BStMG vergleichbaren - § 13 Abs. 1 Bundesstraßenfinanzierungsgesetz 1996, BGBl. Nr. 201 idF BGBl. I Nr. 107/1999, ergangene E vom 20. September 2001, 2001/06/0096). Nach Teil A I, Pkt. 7.1 der Mautordnung (Version 41) ist an jedem mautpflichtigen Kraftfahrzeug vor Benützung des mautpflichtigen Straßennetzes eine gültige der jeweiligen Fahrzeugkategorie entsprechende Vignette ordnungsgemäß anzubringen. Eine ordnungsgemäß entrichtete Maut gemäß § 20 Abs. 1 BStMG 2002 setzt daher auch die Gültigkeit der Vignette an jedem Tag voraus, an dem Mautstrecken benützt werden. Nach der eindeutigen Rechtslage (vgl. § 11 Abs. 1 BStMG iVm Teil A I, Pkt. 5.4 der Mautordnung) wird der Beginn des Gültigkeitszeitraumes einer Zehntagesvignette ausnahmslos - und damit auch im Fall einer versehentlichen "Rückdatierung" - durch die Lochmarkierung bestimmt.