JudikaturVwGH

Ra 2016/06/0061 4 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
27. September 2018

Die Grundsätze der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit werden von der Behörde nicht in jedem Fall schon dann verletzt, wenn die Textgröße und der Zeilenabstand im Edikt größer sind als ein gerade noch lesbares Ausmaß. Es erscheint nachvollziehbar, dass eine Verkleinerung der Schrift ab einem bestimmten Ausmaß zwar eine weitere Ersparnis, gleichzeitig jedoch auch einen relevanten Verlust an Leserfreundlichkeit und einen Verlust des Informationswertes mit sich bringt.

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