Aus den §§ 18 und 24 Abs. 3 VwGVG 2014 kann nicht abgeleitet werden, dass der vor dem VwG belangten Verwaltungsbehörde, für welche die erste Gelegenheit zur Beantragung der Verhandlung im Rahmen der Vorlage der Beschwerde samt der Verwaltungsakten beim VwG (vgl. § 12 VwGVG 2014) besteht, nach der Vorlage der Beschwerde samt der Verwaltungsakten nochmals Gelegenheit zur Antragstellung zu geben wäre (vgl. VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0038).